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Krebsliga Zürich

IV-Rente: Verbesserung des Lohnvergleichs durch Pauschalabzug

Die Bemessung des Invaliditätsgrades von Versicherten, bei welchen kein Vergleich des effektiven Einkommens vor und nach der Invalidität möglich ist, soll verbessert werden. Die bisher angewendeten hypothetischen Löhne, die als zu hoch kritisiert wurden, sollen um einen Pauschalabzug von 10% reduziert werden, um den Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Die Anpassung der Invalidenversicherung (IVV) tritt per 1. Januar 2024 in Kraft.

Was ändert sich?

Der sogenannte Invaliditätsgrad (IV-Grad) bestimmt die Höhe einer IV-Rente. Er wird ermittelt aus dem Vergleich des Einkommens, das eine Person vor der Invalidität erzielt hat, und jenem, das sie mit der Invalidität noch erzielen kann. Die Differenz in Prozenten ergibt den IV-Grad. Bei versicherten Personen ohne Einkommen muss ein Einkommen angenommen werden, das eine Person in ihrer Situation erzielen könnte. Dazu werden Erhebungsdaten des Bundesamtes für Statistik (BFS) für zahlreiche Berufsbilder und mehrere Kompetenzstufen beigezogen. Diese bilden die Einkommen vor allem von Personen ohne Invalidität ab, also tendenziell höhere Löhne, als Personen mit Behinderung sie erzielen können.

Wenn beim Einkommensvergleich ein zu hohes hypothetisches Einkommen angenommen wird, so resultiert eine kleinere Differenz zum Einkommen vor der Invalidität, somit ein tieferer IV-Grad. Dies führt zu einer tieferen Rente, in Grenzfällen kann der Anspruch auf eine Rente vollständig entfallen. Die Änderung der IV-Verordnung sieht nun nun vor, dass das hypothetische Einkommen gemäss Lohnerhebungsdaten des BFS mit einer pauschalen Reduktion von 10% in die Vergleichsrechnung einbezogen wird. 
 

Berechnungsbeispiel
 

 

Bisherige
Berechnung

Berechnung
ab 1.1.2024

Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

CHF 60'868

CHF 60'868

Einkommen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung

CHF 39'565  (Tabellenlohn)

CHF 35'609 (Tabellenlohn – 10% Pauschalabzug)

IV Grad

35 % = keine Rente

41 % = 41% Rente


 

Auf wen ist diese Änderung anwendbar?

Die Änderung betrifft Personen, deren Invalideneinkommen nicht auf einem konkret erzielten Einkommen basiert, sondern bei denen ein hypothetisches Einkommen angenommen wird. Sie wirkt sich auf den Rentenanspruch ab 1.1.2024 aus für:

  • Personen in einem pendenten IV-Verfahren (neuen Rentenfälle) mit einem Rentenanspruch (auch) nach 1.1.2024.
  • Laufende Renten werden von der IV-Stelle innert drei Jahren revidiert. Dies betrifft Personen, welche nicht bereits eine ganze Rente (IV-Grad von 70% und mehr) erhalten. Bei Personen, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr erreicht hatten, bleiben die Ansprüche wie bisher bestehen
  • Personen, bei denen ein Anspruch auf eine IV-Rente oder eine IV-Umschulung verneint wurde oder deren IV-Rente aufgehoben wurde. Diese Personen müssen sich aktiv bei der IV Stelle melden.
    Unabhängig von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eines Statuswechsels (Revisionsgrund) wird auf eine Neu-Anmeldung eingetreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des IV-Grades durch den Pauschalabzug von 10% neu zu einem Rentenanspruch oder zu einem Anspruch auf eine Umschulung führen kann.


Wie können Sie vorgehen?

Sind Sie von der Anpassung der Invalidenversicherung betroffen und wissen nicht, wie vorgehen? Oder sind Sie unsicher, ob sich ihr Anspruch auf IV-Rente durch den neuen Pauschalabzug verändert? Unser Team der persönlichen Beratung und Unterstützung hilft gerne weiter. Kontaktieren Sie uns unter 044 388 55 00 oder pbu@krebsligazuerich.ch.

 

Quelle: admin.ch, Medienmitteilung des Bundesrats vom 18.10.2023